AwSV - Änderungen und Neuerungen zusammengefasst

AwSV 2017 Regelbereich

Bisher regelten 16 Länderverordnungen den Boden- und Gewässerschutz in Deutschland. Mit der neuen AwSV tritt am 01. August eine bundesweit einheitliche Regelung in Kraft. Hier finden Sie Neuerungen und Änderungen, die mit der neuen Verordnung für Sie wichtig sein können.

Welche Regelungsbereiche sind von der AwSV betroffen?

Die Verordnung regelt in erster Linie die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit und die damit verbundenen technischen Anforderungen an Anlagen, die mit diesen Stoffen oder Gemischen betrieben oder in entsprechenden Anlagen gelagert werden. Darüber hinaus sind in der Verordnung auch alle Pflichten für die Betreiber dieser Anlagen festgehalten. Da die Verordnung damit nicht nur Heizölanlagenbetreiber betrifft, ist sie in ihrem Umfang sehr ausführlich gestaltet.

Für Sie als Heizölanlagenbetreiber fassen wir im Folgenden daher die wichtigsten Änderungen zusammen:

  • Fachbetriebspflicht
  • Prüfzyklen
  • Merkblatt
  • Anzeigepflicht
  • Dokumentation
  • Nachrüstpflicht
  • Downloads & weiterführende Informationen


Fachbetriebspflicht für Heizölverbrauchsanlagen ab 1.000 Liter

Betreiben Sie eine Heizölanlage mit mehr als 1.000 Liter Fassungsvermögen, können Wartungsarbeiten in Zukunft nur noch von sogenannten „wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben“ übernommen werden.

Als Nachweis gilt dabei eine Zertifizierung durch eine AwSV-Sachverständigenorganisation oder einer anderen zugelassenen Güte- oder Überwachungsgemeinschaft. Als Betreiber können Sie so sicher sein, dass Ihre Anlage von fachlich qualifiziertem und speziell geschultem Personal gewartet wird.

Neu von dieser Regelung sind vor allem die Bundesländer Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Hessen, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern betroffen. In diesen Bundesländern galt bisher die Fachbetriebspflicht erst ab einer Füllmenge von 10000 Litern, welche in oberirdische Kelleranlagen aufgestellt sind. Für unterirdische Anlagen galten in einigen Bundesländern wiederum abweichende Vorgaben.
 

Prüfzyklen von Heizölverbrauchsanlagen

Eine Heizölanlage muss aus Sicherheitsgründen regelmäßig gewartet und geprüft werden. Der Gesetzgeber gibt die Abstände zwischen diesen erforderlichen Prüfungen als sogenannte Prüfzyklen an.

Neben der einheitlichen Fachbetriebspflicht werden mit der neuen Verordnung auch die Prüfzyklen für Ihre Heizölanlage einheitlich geregelt. In der folgenden Tabelle haben wir für Sie alle Prüfzyklen zusammengestellt.

Beachten Sie dabei bitte, das sich die Prüfzyklen hinsichtlich des Standortes Ihrer Anlage unterscheiden. Ob sich Ihre Heizölanlage in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet befindet, können Sie bei Ihrer örtlichen zuständigen Behörde erfragen.
 

Prüfzyklen für Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe
der Anlage
Prüfung vor Inbetriebnahme
oder nach
wesentlicher Änderung der Anlage
Wiederkehrende PrüfungPrüfung bei
Stilllegung der Anlage
Oberirdisch (über 1000 bis 10000 Liter)
Ja
 
NeinNein

Oberirdisch (über 10000 Liter)


Ja
 
Ja, alle 5 JahreJa
Unterirdisch (alle Volumina)
Ja
 
Ja, alle 5 JahreJa

 

 
Prüfzyklen für Anlagen innerhalbt von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
Art und Größe
der Anlage
Prüfung vor
Inbetriebnahme
oder nach
wesentlicher Änderung der
Anlage
Wiederkehrende
Prüfung
Prüfung bei
Stilllegung der
Anlage
Oberirdisch (über 1000 Liter)
Ja
 
Ja, alle 5 JahreJa
Unterirdisch (alle Volumina)
Ja
 
Ja, alle 2,5 JahreJa

  

Bitte denken Sie daran, dass Sie wie bisher dazu verpflichtet sind, als Betreiber einer Heizölanlage die Prüfungen selbst und fristgemäß zu veranlassen.

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Als Heizölanlagenbetreiber sind Sie künftig dazu verpflichtet das Merkblatt zu den Betriebs- und Verhaltensvorschriften an einer gut sichtbaren Stelle in der Nähe Ihrer Anlage anzubringen.

Das Merkblatt beinhaltet sowohl Informationen zu Ihrer Anlage selbst, als auch die obligatorischen Notfallnummern und die Anschrift der für Sie zuständigen Behörde. Darüber hinaus ist auf dem Merkblatt auch der für Sie in Frage kommende Prüfzyklus und der nächste Prüftermin verzeichnet.
 

Anzeigepflicht von Heizölverbrauchsanlagen durch den Betreiber

Sollten Sie sich in Zukunft für eine Neuerrichtung, eine Erweiterung oder einen Umbau Ihrer Heizölanlage entscheiden, sind Sie durch die neue Verordnung verpflichtet alle baulichen Veränderungen mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bei Ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen.
 

Anlagendokumentation

Mit Inkrafttreten der Verordnung zum 01. August ist es für Sie erforderlich, eine Akte zu Ihrer Heizölverbrauchsanlage zu führen. In dieser Akte sammeln Sie am besten alle im Zusammenhang mit der Anlage stehenden Dokumente. Dies können z.B. Prüfberichte von Sachverständigen, technische Beschreibungen zur Anlage oder Zulassungsunterlagen Ihrer Behörde sein.
 

Nachrüstpflichten bei bestehenden Anlagen

Grundsätzlich gilt: Für Anlagen, welche nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind, gilt keine automatische Nachrüstpflicht.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Nachrüstpflichten nach Anlagen welchen der wiederkehrend und welche nicht wiederkehrend prüfpflichtig sind. Grundsätzlich gelten Nachrüstpflichten erst auf Anordnung der für Sie zuständigen Behörde.

Stellt ein Sachverständiger an Ihrer wiederkehrend prüfpflichtigen Anlage Abweichungen von den Anforderungen nach der neuen Verordnung fest, erfolgt ein Vermerk in dem von Ihnen zu dokumentierenden Prüfbericht. Es obliegt dann der zuständigen Behörde, organisatorische oder technische Maßnahmen, von Ihnen als Betreiber der Heizölanlage, nach der neuen Verordnung zu verlangen.

Für Betreiber von nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen sind die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden. In Ausnahmefällen kann aber auch hier die Behörde Maßnahmen nach der neuen AwSV von Ihnen verlangen.
 

Weiterführende Informationen und Downloads

Weiterführende Informationen sowie den konkreten Verordnungstext finden Sie auf der Webseite des Bundesumweltministeriums.

Das Merkblatt haben wir Ihnen ebenfalls als Download bereit gestellt. 

Alle Angaben ohne Gewähr. / Stand Juli 2017