Erben verpflichtet – zur energetischen Sanierung

TOTAL Energetische Sanierung © Gerhard Seybert / fotolia.com

Für selbstbewohnte Häuser macht die Energieeinsparverordnung einige Ausnahmen, wer jedoch ein Haus erbt, hat, was energetische Sanierung angeht, die gleichen Pflichten wie ein Hauskäufer.

Die Deutsche Energie-Agentur (Dena) weist darauf hin, dass die Regelung aus der Energiesparverordnung auch dann gilt, wenn die Erben bereits vorher in dem geerbten Haus wohnten.

Entscheidend für die Pflicht zur energetischen Sanierung ist der Besitzerwechsel einer Immobilie nach 2002. Zu den Nachrüstpflichten zählt die Isolierung von Heizungsrohren ebenso wie der Austausch eines vor 1978 eingebauten Heizkessels. Wird die Immobilie darüber hinaus modernisiert, kommen weitere Anforderungen auf die Erben zu: Sobald die Modernisierungsmaßnahmen zehn Prozent der Bauteilfläche des Gebäudes betreffen, müssen die Arbeiten energetischen Mindeststandards genügen.

Die Pflichten in Sachen energetischer Sanierung bleiben überschaubar. Hohe Ansprüche an die Energieeffizienz zu stellen lohnt sich aber in der Regel sowieso: als Bewohner der Immobilie profitiert man von geringeren Heizkosten, im Falle einer Vermietung kann ein höherer Mietzins beansprucht werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen „Energieberatung – Richtig sanieren, Heizöl sparen“, „Tipps für die Finanzierung der Heizungsmodernisierung“ oder „Bedarfs- oder Verbrauchsausweis? Heizölkosten sparen mit dem richtigen Energiepass“.