Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Schornsteinfeger © Konrad Lackerbeck / Creative Commons Lizenz

Änderung im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz: Was Sie als Ölheizungsbesitzer beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb geöffnet. Daher können qualifizierte Handwerker mit allen nicht hoheitlichen Tätigkeiten beauftragt werden. Zu den nicht hoheitlichen Tätigkeiten gehören: Schornsteinkehrung, Abgaswegeüberprüfung und die Immissionsschutzmessung. Diese Aufgaben kann unter Umständen der Fachbetrieb mit erledigen, den Sie mit der Wartung Ihrer Ölheizungsanlage beauftragen.

 
Als Besitzer der Anlage können Sie durch den Wettbewerb möglicherweise bessere Konditionen erzielen. Sie sind aber auch selbst verantwortlich, dass Ihre Ölheizungsanlage regelmäßig kontrolliert wird.
 
Der Bezirksschornsteinfeger ist weiterhin zuständig für die sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten: Abnahme von neuen Ölfeueranlagen und Schornsteinen, Durchführung der Feuerstättenschau und Erstellung des Feuerstättenbescheids, Führung des Kehrbuchs und Kontrolle der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten. Zu den gesetzlichen Änderungen informiert Sie ausführlich der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.
 
Unter unseren kostenlosen Service-Rufnummer 0800 11 34 110 beraten wir Sie zu allen Vorschriften hinsichtlich Ihrer Ölheizungsanlage oder nutzen Sie unser Kontaktformular.